Satzung
Satzung der Adipositas Stiftung Deutschland gGmbH
§ 1
Firma, Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Adipositas Stiftung Deutschland gemeinnützige GmbH“.
2. Sitz der Gesellschaft ist Neu-Isenburg.
§ 2
Gesellschaftszweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie von Bildung und Erziehung im Hinblick auf Adipositas.
2. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Erstellung von Informationsmaterialen in jeglicher Form mit dem Ziel das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ein gesundes Körpergewicht zu steigern
- Durchführung von Lehr- und Schulungsveranstaltungen
- Einrichtung von Erfahrungsaustauschgruppen, sowie Informationsständen und Workshops zum Thema Adipositas
- Unterstützung und Organisation von Projekten zur Adipositas-Prävention bei Erwachsenen und Kindern
- Evaluation und Zertifizierung von Maßnahmen zur Förderung von Kosten-Nutzen optimierter Adipositas-Prävention und -Therapie
3. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung Ihres Gesellschaftszwecks einen Zweckbetrieb unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung zur Verfügung stellen.
§ 3
Steuerbegünstigung
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Deutschen Adipositas-Gesellschaft e.V..
§ 4
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,- (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
Die LinguaMed Verlags-GmbH übernimmt eine Stammeinlage von EUR 25.000,-
§ 5
Verfügung über Geschäftsanteile
Die rechtgeschäftliche Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teile eines solchen ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.
§ 6
Organe der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind:
- die Gesellschafterversammlung,
- das Kuratorium, soweit ein solches gemäß § 8 Abs. 1 eingerichtet ist,
- der wissenschaftliche Beirat
- die Geschäftsführung.
2. Die Mitglieder der Gesellschaftsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer für die Gesellschaft geleisteten Auslagen sowie angemessene Sitzungspauschalen. Beruht die Tätigkeit eines Organmitglieds auf einem schriftlichen Anstellungsvertrag, so kann die Gesellschaft hierfür eine angemessene Tätigkeitsvergütung leisten.
3. Die Gesellschafterversammlung kann für jedes andere Organ eine Geschäftsordnung erlassen. In der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung kann die Vornahme von Rechtshandlungen und der Abschluß von Rechtsgeschäften von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden.
4. Über die Beschlüsse von Gesellschaftsorganen ist jeweils eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten ist.
5. Beschlüsse von Gesellschaftsorganen können auch im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des betreffenden Organs sich mit dieser Form der Beschlußfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
§ 7
Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder einen Gesellschafter einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich.
2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.
3. Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle ihr vom Gesetz zugewiesenen Gegenstände, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, insbesondere über
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums,
- Erlaß und Änderung von Geschäftsordnungen für das Kuratorium, den wissenschaftlichen Beirat und die Geschäftsführung,
- Auflösung der Gesellschaft,
- Zustimmung zum Abschluß von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern ihrer Organe.
4. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Je Person wird eine Stimme gewährt.
§ 8
Kuratorium
1. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluß ein Kuratorium einrichten.
2. Wird ein Kuratorium eingerichtet, hat es folgende Aufgaben:
- Beratung der Geschäftsführung der Gesellschaft,
- Mitwirkung bei der Präsentation der Gesellschaft in der Öffentlichkeit,
- langfristige strategische Ausrichtung und Entwicklung der Gesellschaft,
- Kenntnisnahme des Jahresabschlusses.
3. Das Kuratorium hat mindestens 5 Mitglieder, deren Bestellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt.
4. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder sind berechtigt, mit einmonatiger Frist ihr Mandat zu kündigen.
5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für die in Abs. 4 bestimmte Amtszeit. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist unverzüglich ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
6. Das Kuratorium hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Zur Sitzung lädt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein.
7. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder durch Erteilung einer schriftlichen Stimmbotschaft an ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten ist.
§ 9
wissenschaftlicher Beirat
1. Auf Grund der besonderen Komplexität der Maßnahmen, die zur Erfüllung des Unternehmenszwecks dienen können, wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Ihm sollen angehören:
- Professor Dr. Stephan Jacob
- Praxis für Prävention und Therapie
- Professor Dr. Winfried Banzer
- Institut für Sportwissenschaften (Abteilungsleiter) Universität Frankfurt am Main
- PD Dr. Johann Bauersachs
- Kardiologie, Universitäts-Klinikum Würzburg
- Professor Dr. Curt Diehm
- Chefarzt Innere Medizin der SRH Klinikum Karlsbad-Langensteinbach gGmbH (Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Heidelberg)
- Professor Dr. Rudolf Weiner
- Chefarzt Chirurgische Klinik MIC Zentrum Krankenhaus Frankfurt-Sachsenhausen
Hilfsweise können von den Gesellschaftern andere geeignete Personen in den wissenschaftlichen Beirat berufen werden.
2. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorschlag für die Verwendung der Mittel,
- Hilfestellung für den Geschäftsführer bei der Verteilung von Mitteln durch Auslobung von Stipendien oder Ähnlichem,
- Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Vorschläge zur Förderung des Unternehmenszwecks.
§ 10
Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
2. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
3. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
§ 11
Geschäftsjahr, Jahresabschluß, Haushaltsvoranschlag
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für den Jahresabschluß und die Ergebnisverwendung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 12
Schlußbestimmungen
1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den beabsichtigten Erfolg in zulässiger Weise erreicht. Sollte sich dieser Gesellschaftsvertrag als lückenhaft erweisen, tritt an die Stelle der Regelungslücke eine angemessene Regelung, die dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Gesellschafter und dem Zweck der Gesellschaft entspricht.